Reform des Zugewinnausgleichs

 

Haben Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird eine Ehe geschieden, wird der Vermögenszuwachs über den Zugewinnausgleich ausgeglichen.

 

Ein Zugewinnausgleich kann auch verlangt werden, wenn die Eheleute länger als 3 Jahre getrennt leben und noch kein Scheidungsantrag gestellt ist, ferner in den Fällen, in denen sich ein Ehegatte illoyal verhält.

 

Wie funktioniert nun der Zugewinnausgleich?

 

In einem ersten Schritt wird der Zugewinn zunächst für jeden Ehepartner getrennt ermittelt. Vom vorhandenen Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags wird das Anfangsvermögen bei Eheschließung abgezogen. Dem Anfangsvermögen zugerechnet werden Schenkungen und Erbschaften. So errechnet sich für jeden Ehegatten der Betrag um den sein Vermögen gewachsen ist, es errechnet sich der sogenannte Zugewinn. Der Ehepartner der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss in der Regel die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehepartners an diesen ausbezahlen.

 

Um den Zugewinn berechnen zu können, müssen die Eheleute einander Auskunft erteilen  und auch entsprechende Belege vorlegen.

 

Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist nach wie vor die Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht.

 

Scheidungsantrag wird in der Regel erst nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht. Häufig herrscht zwischen den getrennt lebenden Ehegatten Misstrauen, dass ein Ehegatte in der Zeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrags Vermögen verschwendet oder es dem Zugewinnausgleich entziehen will. Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem die getrennt lebenden Ehegatten wechselseitig Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen können. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht ist.

 

Ist das Vermögen eines Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrags geringer als bei Trennung, so muss er darlegen und beweisen, dass er sein Vermögen nicht verschenkt, verschwendet oder sonstwie illoyal vermindert hat. Dies ändert selbstverständlich nichts daran, dass jeder Ehegatte auch nach der Trennung nötige und sinnvolle Ausgaben tätigen darf. Es empfiehlt sich also, in dieser Zeit die Kontoauszüge gut aufzuheben, um die Ausgaben erforderlichenfalls belegen zu können.