Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen aus der Praxis
Was geschieht mit dem Vermögen eines Menschen im Zeitpunkt seines Todes? Im Zeitpunkt des Todes geht das Vermögen eines Menschen auf den/die Erben über. Vermögen sind zum Beispiel Sparguthaben, Fahrzeuge, Immobilien. Dadurch wird vermieden, dass Vermögen „herrenlos“ ist. Aber auch Schulden gehen im Zeitpunkt des Todes auf den/die Erben über. Hierin liegt die Gefahr dieses sog. Vonselbsterwerbs.
Wer wird Erbe? Ist ein Testament vorhanden, so wird derjenige Erbe, der dort vom Verstorbenen benannt ist. Der in einem wirksamen Testament festgelegte letzte Wille des Verstorbenen hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Ist kein Testament vorhanden, so gilt die gesetzliche Erbfolge.
Was bedeutet gesetzliche Erbfolge? Hat der Verstorbene keine Regelung getroffen, so regelt das Gesetz, wer Erbe wird. Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge eines Verstorbenen. Dies sind zunächst die vom Verstorbenen abstammenden Kinder. Sollte ein Kind verstorben sein, so erben an dessen Stelle die weiteren Abkömmlinge, also die Enkel des Verstorbenen.
Sind keine Erben der 1. Ordnung vorhanden, so kommen die Erben der 2. Ordnung zum Zuge. Dies sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Ist der Verstorbene z. B. kinderlos und unverheiratet, so wird er von seinen Eltern zu gleichen Teilen beerbt. Ist ein Elternteil oder sind beide Eltern ebenfalls bereits verstorben, so treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen leibliche Abkömmlinge, also die Geschwister aber auch Halbgeschwister des Verstorbenen bzw. Neffen und Nichten.
Sind keine Erben der 2. Ordnung vorhanden, so kommen die Erben der weiteren Verwandtschaftsgrade zum Zug. Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge usw.
Wie ist die gesetzliche Regelung für das Erbrecht des Ehegatten? Der Ehegatte erbt neben den Erben der 1. Ordnung (Kinder und Kindeskinder) zu ¼. Sind die Erben der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) oder Großeltern berufen, so erbt der Ehegatte 1/2. Sind weder Erben der 1. und 2. Ordnung vorhanden und leben auch die Großeltern nicht mehr, so erbt der Ehegatte ganz.
Weiteren Einfluss auf die Erbquote hat der Güterstand. Haben die Eheleute, wie meist, keinen Ehevertrag geschlossen, so kommt in der Regel zur Erbquote ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich hinzu. Stirbt z. B. ein ohne Ehevertrag Verheirateter und hat er mit seiner Ehefrau 2 Kinder und aus einer früheren Beziehung ein weiteres Kind, so erbt die Ehefrau 1/2 und die drei Kinder je 1/6. Für den Güterstand der Gütertrennung gibt es ebenfalls Sonderregelungen.
Was muss ich tun, wenn ich kein Erbe werden will? Wer als Erbe berufen ist und dies nicht möchte, muss die Erbschaft durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht muss entweder notariell beurkundet oder aber direkt beim Nachlassgericht protokolliert werden. Die Ausschlagung ist nur innerhalb von 6 Wochen möglich, die Frist ist nicht verlängerbar. Die Frist beginnt, wenn ein Testament vorhanden ist, mit dem Erhalt des Testaments vom Nachlassgericht. Schwieriger ist der Zeitpunkt oft bei der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmen, denn hier beginnt die Frist mit Kenntnis vom Erbfall. In jedem Fall ist Eile geboten und man muss sich zügig Kenntnis vom Nachlass verschaffen, insbesondere ob z. B. Schulden vorhanden sind. Verstreicht die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen. Diese Annahme kann nur in Ausnahmefällen, z. B. wegen Irrtums, angefochten werden. Auch für diese Anfechtungserklärung gilt wieder die nicht verlängerbare Sechswochenfrist.
Welche Ansprüche habe ich, wenn ich enterbt bin? Pflichtteilsansprüche stehen Abkömmlingen (Kindern und Kindeskindern), Eltern und Ehegatten des Verstorbenen zu, wenn sie ohne Testament gesetzliche Erben geworden wären. Dies ist eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte wird, anders als der Erbe, nicht Miteigentümer der Nachlassgegenstände, z. B. des Hauses. Er hat lediglich eine Geldforderung gegen den/die Erben.
Die Höhe des Pflichtteils richtet sich danach, mit welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte nach dem Gesetz geerbt hätte. Die Hälfte dieser Quote ist der Pflichtteilsanspruch. War der Verstorbene z. B. alleinstehend, nicht verheiratet mit einem Kind und hat er eine andere Person als Erben eingesetzt, so wäre das Kind bei gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe geworden. Die Pflichtteilsquote beträgt daher 1/2. Das Kind kann in diesem Fall vom Erben einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des vorhandenen Nachlasses verlangen. Hat der Verstorbene einen Teil seines Vermögens verschenkt, so bestehen auch hieran die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche.