Versorgungsausgleich - was ist das?

Beim Versorgungsausgleich werden die Eheleute so gestellt, als hätten beide in der Ehezeit gleich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet. 

 

In den Versorgungsausgleich einbezogen werden, alle Rentenanwartschaften, also die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, aus der betrieblicher Alterversorgung und aus Rentenversicherungsverträgen. Diese Anwartschaften werden geteilt. Der Ausgleichsberechtigte erhält dann z. B. eigene Ansprüche gegenüber der jeweiligen Rentenversicherungsgesellschaft.

 

Ausnahmen hiervon gibt es bei kurzer Ehezeit, weil sich in diesen Fällen die wirtschaftliche Gemeinschaft noch nicht so verfestigt hat, wie bei länger dauernden Ehen. Bei Paaren, die eine kürzere Ehezeit als drei Jahre haben, wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn eine Partei dies beantragt.

 

Auch Bagatellfälle sollen nicht mehr ausgeglichen werden. Ein Bagatellfall wird dann angenommen, wenn der Ausgleichsberechtigte z. B. Rentenanwartschaften aus Vertrag von weniger als insgesamt derzeit € 4074,00 (West) und € 3948,00 € (Ost) erhalten würde.