Was sind Altverfahren im Versorgungsausgleich?

Altverfahren im Versorgungsausgleich sind solche Scheidungsverfahren, bei denen der Versorgungsausgleich ausgesetzt ist.

 

Ob Sie hiervon betroffen sind, ergibt sich aus Ihrem Scheidungsurteil. Dort steht dann meist unter Ziffer 2: Der Versorgungsausgleich ist ausgesetzt.

 

In diesen Fällen konnte der Versorgungsausgleich seinerzeit nicht durchgeführt werden, weil ein Ehegatte Westanwartschaften und der andere Ehegatte Ostanwartschaften hätte ausgleichen müssen.

 

Seit der Familienrechtsreform, die zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, kann der Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

 

Wie dies verfahrensrechtlich zu handhaben ist, hat der BGH im Beschluss vom 16.02.11, Az XII ZB 261/10 entschieden. Die Entscheidung können Sie unter folgender Adresse nachlesen: http://familienanwaelte-dav.de/newsletter/newsletter-04-11

Was müssen Sie tun, wenn Sie betroffen sind?

Das Familienrechtsreformgesetz sieht vor, dass die Gerichte bis zum Jahr 2014 alle Altverfahren von Amts wegen wieder aufgerufen haben. Sie müssen also nicht erneut einen Antrag stellen.

 

Selbstverständlich können Sie aber bei Gericht anregen, dass Ihr Verfahren wieder aufgenommen wird.

 

Zu empfehlen wird dies sein, wenn Sie ausgleichsberechtigt sind, das heißt wenn Ihr geschiedener Ehegatte die höheren Rentenanwartschaften hatte. Ob dies der Fall ist, können Sie ebenfalls Ihrem Scheidungsurteil entnehmen.