Was wird aus meinem Partner, wenn ich nicht mehr da bin? - das ist eine Frage, die viele Menschen beschäftigt.
Stirbt ein Ehepartner und ist keine letztwillige Verfügung vorhanden, so regelt das Gesetz, wer in welcher Höhe erbt. Die Höhe der Erbquote richtet sich danach, ob die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen haben und ob Kinder vorhanden sind oder nicht.
In den meisten Fällen haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, d. h. sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sind Kinder oder Enkel vorhanden, so erbt der Ehegatte in diesem Fall die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Kinder, ersatzweise für bereits verstorbene Kinder, an die Enkel oder Urenkel. Sind keine Kinder oder Enkel vorhanden, leben aber noch Eltern des Verstorbenen, so wird der Ehegatte Erbe zu ¾. Das übrige ¼ geht an die Eltern des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Ist nur noch ein Elternteil vorhanden, hat der Verstorbene aber noch Geschwister, so erben ersatzweise für den bereits verstorbenen Elternteil die Geschwister.
Bei der gesetzlichen Erbfolge entsteht also in diesen Fällen eine Erbengemeinschaft. Jedes Mitglied dieser Erbengemeinschaft kann, auch wenn es nur einen kleinen Bruchteil an der Erbengemeinschaft hat, jederzeit die Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft, d. h. die Aufteilung des Vermögens verlangen. Besonders weitreichend können die Folgen sein, wenn ein Haus vorhanden ist und es hierüber zum Streit kommt. Findet sich dann keine einvernehmliche Lösung, so kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung beantragen. Dies bedeutet in der Regel, dass derjenige, der noch im Haus wohnt, ausziehen muss.
Es empfiehlt sich also, zum Schutz des überlebenden Ehepartners, in einem Testament oder in einem Erbvertrag genau zu regeln, was mit dem Erbe werden soll.