Getrenntlebens- und Nachscheidungsunterhalt

Seit dem 01.01.2008 gilt hier der Grundsatz, dass nach der Ehescheidung jeder Ehegatte für sich selbst zu sorgen hat. Das Gesetz sieht hier Ausnahmen vor, z. B. bei der Betreuung von Kindern, insbesondere bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, oder bei Alter und Krankheit. Bei ehebedingten Nachteilen ist auch der Aufstockungsunterhalt geschuldet. Vorgesehen sind auch die Beschränkung des Unterhalts und die Befristung. Hier ist jeder Einzelfall zu prüfen.

 

Bis zur Ehescheidung kann Getrenntlebensunterhalt verlangt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass kein Ehepartner während des Trennungsjahres gezwungen wird, sofort sein Leben umzustellen. Je mehr sich aber die Trennung verfestigt, desto mehr muss sich auch der wirtschaftlich schwächere Ehegatte darauf einrichten, in Zukunft selbt für sich zu sorgen.